Hallenbad

Werte Gäste! – unser Hallenbad kann neu gebaut werden!

Es freut uns, dass nunmehr vom Land Oö. mitgeteilt wurde, dass ein Neubau des Hallenbades der Vorzug gegenüber einer etappenweisen Sanierung gegeben wird. Der Gemeinderat sich in der Sitzung vom 18.o7.2024 einstimmig dafür ausgesprochen, basierend auf der Neubau-Studie, an der Planung und Finanzierung in enger Abstimmung mit dem Land Oö. weiterzuarbeiten.

Wie geht es nun konkret weiter?

 

Für das gemeinsam mit dem Land Oö. abzuführende Kostendämpfungsverfahren sind weitere Detailplanungen erforderlich. Danach wird vom Land Oö ein förderfähiger Kostenrahmen bekanntgegeben. Sodann ist die Finanzierung sicherzustellen. Diese Schritte sollen bis Ende 2024 abgeschlossen sein. Anschließend kann mit der Ausschreibung der Abbruch- und Neubauarbeiten begonnen werden sodass ein Baustart für Ende 2025 angepeilt wird.

Um die Abbrucharbeiten in der Zwischenzeit erledigen zu können, wird das Schulschwimmen nur mehr bis zu den Semesterferien 2025 möglich sein.

Wir freuen uns auf eine neue Badeanlage!

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Derzeit findet ausschließlich das über die Schulen organisierte Schulschwimmen statt.

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Werte Gäste!

Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt an.

1. Pflichten der Badeanstalt

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste

  1.  Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
  2. Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
  3. Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
  4. Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung

  1. Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
  2. Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
  3. Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
  4. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienst sowie Blinden-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen

  1. Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
  2. Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
  3. Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mithilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall beim Bademeister zu Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten.

Unfälle sind auf jeden Fall dem Bäderpersonal zu melden.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mithilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer

  1. Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
  2. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
  3. Nichtschwimmer und Kinder bis 10 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die Badeanstalt betreten. Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr dürfen unmündige Minderjährige nur mit einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten die Badeanlage betreten.

1.8. Haftung der Badeanstalt

  1. Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenständen an Dritten.
  2. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprunghocker, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.
  3. Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
  4. Bitte keine Wertgegenstände (Handy, Geldbörse udgl.) unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Diebstahl und Verlust wird keine Haftung übernommen.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Wertkarten, Schlüssel; Entgelte

  1. Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
  2. Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Für abhanden gekommene Jahres- und Wertkarten werden über Antrag an der Kassa der BadeOASE Duplikate ausgestellt.
  3. Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.

2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen

  1. Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungs-berechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 10 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
  2. Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
  3. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen

  1. In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
  2. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt

  1. Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
  2. Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprunghocker, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
  3. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.

2.5. Hygienebestimmungen

  1. Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden.
  2. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
  3. Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen.
  4. Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.
  5. Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
  6. Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benutzen.

2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen

  1. Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
  2. Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
  3. Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplanschbecken, Nichtschwimmer-bereich, Wasserrutsche).
  4. Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen oder intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden.
  5. Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten.

2.7. Sprungbereich, Benutzung von Becken, Rutsche etc.

  1. Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen unter Anwesenheit des zuständigen Personals gestattet.
  2. Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
  3. Der Sprungbereich darf während des Springens von den übrigen Badegästen nicht benützt werden.
  4. Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
  5. Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste, die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
  6. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
  7. Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.

2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen

  1. Für Wertgegenstände steht den Badegästen an der Badekasse ein Depot zur Verfügung; für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
  2. Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
  3. Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.

2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen

  1. Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen udgl. nicht gestattet – im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden.
  2. Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.

2.10. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht

  1. Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
  2. Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.

2.11. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken

  1. Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
  2. Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.

2.12. Sonstiges

  1. Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
  2. Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig.

Der Bürgermeister:

Lenzing, am 17.05.2018

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Ausstattung

Die Schwimmhalle verfügt über ein großes Sportbecken (10 x 25 Meter) mit einer Tiefe von 1,4 bis 1,8 Meter, ein Nichtschwimmerbecken (8 x 8 Meter) mit einer Tiefe von 0,65 bis 1,40 Meter sowie einem großzügigen Eltern-& Kindbereich mit zwei Becken, die durch eine Wasserrutsche verbunden sind.

 

Sauna

Die Sauna ist bis auf Weiteres findet kein Saunabetrieb statt.

 

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Tarife

Saunaordnung

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  • Sauna

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Tarife

Mit der OÖ. Familienkarte erhalten Sie bei der Kassa vergünstigten Eintritt auf das Tagesticket [Eltern + Kind(er) oder Großeltern + Kind(er)].

Sauna Tarife 2020 in EUR
Erwachsene EUR 12,80
Kinder 6 – 14 J., Lehrlinge, Studenten, Zivis, Präsenzdiener, Invalide EUR 8,50
Senioren ab 60/ 65 J. EUR 10,50
Jahreskarte Erwachsene EUR 389,00
Jahreskarte Ermäßigte EUR 240,00
Kurztarif 2 Std. vor Saunaschluss EUR 9,90

 

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Saunaordnung

Werte Gäste!

Die Saunaordnung ist sowohl am Kasseneingang als auch vor dem Eingang in das Saunaareal ausgehängt. Mit dem Erwerb einer Sauna-Eintrittskarte erkennen die Besucher die Verbindlichkeit dieser Saunaordnung vorbehaltlos an.

Die Benutzung der Sauna steht grundsätzlich allen Personen frei, die den gültigen Eintrittspreis entrichten und über die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine risikolose Benützung der Sauna verfügen.

Kein Eintritt für:

  1. Personen, die an einer übertragbaren Krankheit, offenen Wunden oder ansteckenden Hautkrankheiten leiden.
  2. Personen in offensichtlich betrunkenem, anderweitig berauschtem oder einem Zustand, der eine ordnungsgemäße Benützung der Sauna in Frage stellen.
  3. Personen, über die ein Betretungsverbot für die BadeOASE verhängt wurde.

Über individuelle Einschränkungen bei Zutrittsermächtigungen in die Sauna entscheiden Betriebsleiter, dessen Vertretung oder andere anwesende Mitarbeiter der BadeOASE.

1. Allgemeines:

  1. Das Ziel der Marktgemeinde Lenzing als Betreiberin der Sauna in der BadeOASE ist es, dass sich die Saunagäste wohl fühlen und bestmöglich entspannen und erholen können. Die MitarbeiterInnen der BadeOASE und der Sauna sind bemüht, die Saunagäste jederzeit zuvorkommend und respektvoll zu behandeln. Wenden Sie sich bei Wünschen oder Beschwerden bitte an die anwesenden MitarbeiterInnen oder an BetriebsleiterIn.
  2. BetriebsleiterIn und MitarbeiterInnen sorgen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Einhaltung der Saunaordnung. Jeder Saunagast hat im eigenen sowie im Interesse der Sicherheit der gesamten Anlage den Anordnungen der MitarbeiterInnen im Bereich der BadeOASE und der Sauna Folge zu leisten. Diese sind verpflichtet, bei Verstößen gegen die Saunaordnung einzuschreiten. Das gilt auch für den Fall, dass der Saunabetrieb wegen einer Störung oder Gefährdung des risikolosen Betriebes während der Betriebszeiten vorzeitig eingestellt werden muss.
  3. Der Schlüssel des Garderobenschrankes muss während des gesamten Aufenthaltes in der Anlage am Körper getragen werden. Sollten wegen eines Verstoßes gegen diese Regel persönliche Gegenstände von Saunagästen abhanden kommen, übernimmt die Marktgemeinde Lenzing als Betreiberin keinerlei Haftung.
    Wird ein Garderobenschlüssel verloren, sind von den Saunagästen die Selbstkosten der Wiederbeschaffung bzw. des erforderlichen Schlosstausches zu ersetzen.
  4. Fotografieren oder Filmen ist nur mit vorheriger Genehmigung durch die Betriebsleitung und Zustimmung aller fotografisch festgehaltenen Personen zulässig.
  5. Die diensthabenden BademeisterInnen sind berechtigt, die Sauna zur Vermeidung von Überfüllung zeitweise für weitere Besucher zu sperren.
  6. Wird ein Saunagast wegen Verstoßes gegen die Saunaordnung aus der Anlage verwiesen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
  7. Die Betätigung von Fenstern darf ausschließlich durch die zuständigen MitarbeiterInnen erfolgen. Jegliches Hantieren an Einrichtungen der Sauna, die nicht für die unmittelbare Benützung durch den Saunagast vorgesehen sind, ist unzulässig.
  8. Saunatüren dürfen nur zum Betreten oder Verlassen der Saunakabinen geöffnet werden. Auch Türen, die ins Freie führen, sind grundsätzlich zu schließen. Es ist nicht zulässig, zur Offenhaltung von Türen, Gegenstände zwischen Türen und Rahmen zu stellen.
  9. Es ist den Saunagästen nicht gestattet, Technikräume zu betreten.
  10. Im Bereich der Sauna angebrachte Schilder und Hinweise sind Bestandteile der Saunaordnung und daher von allen Saunagästen zu beachten.
  11. Für Wertsachen der Saunagäste stehen Schließfächer zur Verfügung.
  12. Wasser ist ein wertvolles Gut. Es muss daher jede Art von Wasservergeudung unterbleiben. Insbesondere ist das gleichzeitige Aktivieren mehrerer Brausen zur wechselseitigen Benützung nicht gestattet.

2. Hygiene:

  1. Hygiene und Sauberkeit haben in der BadeOASE höchste Priorität. Es ist daher nicht gestattet, den Saunabereich mit Straßenschuhen zu betreten.
  2. Jeder Saunagast ist verpflichtet, vor Betreten der Saunakabine eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen.
  3. Um die laufende Reinigung der Sauna zu ermöglichen, sind Handtücher, Bademäntel und Taschen, etc. so zu verwahren, dass keine Behinderungen bei der Reinigung entstehen.
  4. Die Saunaanlage wird von den MitarbeiterInnen zu den im Aushang bekannt gegebenen Zeiten begangen und bei Bedarf gereinigt.
  5. Die Saunagäste sind verpflichtet, sich vor Benützung des Tauchbeckens vom Schweiß zu reinigen. Mit Rücksicht auf andere Saunagäste und zur Vermeidung von Unfällen ist das Springen in das Tauchbecken nicht gestattet.
    Die Benützung von Badeschuhen im Tauchbecken ist nicht gestattet. Die Badeschuhe müssen so abgestellt werden, dass diese nicht zur Stolperfalle werden.
  6. Es ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, Glasflaschen oder andere Gegenstände aus Glas in den Saunabereich zu bringen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Aufenthaltsraum.
  7. Körperpflege, die über das für die Benützung der Sauna erforderliche Ausmaß hinausgeht, ist nicht gestattet.

3. Saunakabinen, Dampfbad und Bio-Sauna:

  1. Die Benützung der Saunakabinen ist nur mit einem ausreichend großen Liegetuch gestattet. Jede Verunreinigung der Bänke durch Schweiß ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Liegehandtücher sind beim Verlassen von Saunakabinen mitzunehmen. Das Trocknen von Liegetüchern in der Saunakabine oder auf Heizkörpern anderer Räume ist zur Vermeidung einer Luftverschlechterung untersagt.Zeitungen, Bücher, etc. dürfen nicht in Saunakabinen oder Dampfbad mitgebracht werden. Hiefür steht ausschließlich der Aufenthaltsraum zur Verfügung.
  2. Das Schaben, Kratzen, Bürsten oder anderes „Hantieren“ am Körper ist nicht gestattet.
  3. Aufgüsse werden durch eine automatische Aufgussregelung mit Beisetzung von Düften durchgeführt. Wenn eine Bewilligung durch Betriebsleitung oder MitarbeiterInnen und aller Saunagäste vorliegt, können im Ausnahmefall Aufgüsse auch von den Saunagästen selbst vorgenommen werden.
  4. Das Aufschütten von Spirituosen oder stark riechenden Essenzen oder gar brennbaren ätherischen Ölen auf den Ofen ist streng verboten.
  5. Die Verwendung von Einreibemitteln jeder Art ist nicht zulässig. Im Dampfbad ist es zulässig, Salze zu verwenden.
  6. Die Benützung von nassen Liegetüchern ist nicht zulässig, da diese zu einer massiven Belastung der Luftqualität führen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass für einen Saunabesuch mehrere Liegetücher mitgebracht werden.
  7. Die Betätigung des Notrufknopfes darf ausschließlich in Notfällen erfolgen.

4. Ruheraum und gemeinsamer Aufenthaltsraum:

  1. Die Ruheräume dienen der Erholung der Saunagäste. Es ist daher nicht erlaubt, in diesem Bereich laut zu sprechen oder auf andere Art Lärm zu verursachen.
  2. Die Benützung der Liegen im Ruheraum ist nur mit Liegetuch oder mit Bademantel gestattet. Die Benützung der Liegen und Sessel im gemeinsamen Aufenthaltsraum ist nur mit Unterlage und bedecktem Körper zulässig.
  3. Das Reservieren von Liegen und Sitzgelegenheiten ist nicht zulässig. Betriebsleitung und MitarbeiterInnen sind angewiesen, das zu unterbinden und Gegenstände, mit denen solche Reservierungen erfolgen, zu entfernen.
  4. Zeitungen und Illustrierte sind Eigentum der Markgemeinde Lenzing und müssen nach Verwendung wieder in den gemeinsamen Aufenthaltsraum gebracht werden.

5. Meldungen, Hilfeleistungen, Fahrzeuge:

  1. Unfälle, Diebstähle, Störungen oder Situationen, die den gefahrlosen Betrieb der Saunaanlage gefährden, müssen von Saunagästen unverzüglich an BetriebsleiterIn oder MitarbeiterInnen gemeldet werden.
  2. Jeder Saunagast ist verpflichtet, bei einem Notfall unverzüglich Hilfe zu organisieren und Erste Hilfe zu leisten. Notrufknöpfe stehen in den Saunakabinen und im Dampfbad zur Verfügung.
  3. Jegliche Art von Werbung im Bereich der gesamten BadeOASE ist unerwünscht. Ausnahmen dürfen nur ausschließlich durch BetriebsleiterIn genehmigt werden.
  4. Für die Fahrzeuge der Saunagäste stehen ausschließlich öffentliche Parkplätze in der Umgebung zur Verfügung. Die Marktgemeinde Lenzing übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Beschädigungen von Fahrzeugen während des Saunaaufenthaltes.

Diese Saunaordnung wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Lenzing beschlossen und tritt mit Aushang in Kraft.

Wir freuen uns, dass Sie Gast der Sauna in der BadeOASE Lenzing sind und wünschen Ihnen einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt!

Der Bürgermeister:

Lenzing, am 11.06.2018

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Solarium

Bis auf Weiteres findet kein Solarium-Betrieb statt.

 

Das Ergoline Advantage 400 SUPER POWER ist mit einer Body-Form-Plus-Liegefläche ausgestattet. Mit Hilfe des NeckTan, den in die Liegefläche integrierten Reflektor, wird auch die schwer erreichbare Schulter- und Nackenregion intensiv gebräunt. Für Kurzweiligkeit sorgt der MP3-Anschluss mit eingebauten Lautsprechern.

Alle Geräte sind mit Climatronic – dem intelligenten Lüftungs-System der neuen Ergoline-Serie ausgestattet.

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Tarife

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Solarium TARIFE 2019 IN EUR
Solarium I einmalige Benützung EUR 7,50  => 14 min.
Solarium II einmalige Benützung
modernste Ergoline Sandwich-Geräte
EUR 8,50  => 12 min.
1 Zehnerblock für Solarium I EUR 69,00
1 Zehnerblock für Solarium II EUR 79,00

 

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DATENSCHUTZERKLÄRUNG

Datenschutzerklärung Badeoase Lenzing

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Deshalb werden sämtliche Daten, die wir von Ihnen verarbeiten, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (insbesondere DSG und DSGVO) vertraulich behandelt. Sämtliche Mitarbeiter der Marktgemeinde Lenzing, unsere Auftragsverarbeiter und deren Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet.

Zur Sicherheit und zum Schutz Ihrer Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Veränderung, Löschung oder Weitergabe ergreifen wir angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM´s) im Sinne des Art. 32 DSGVO.

In Erfüllung unsere Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO erhalten Sie nachfolgend Informationen über den Verwendungszweck Ihrer Daten, Ihre Rechte gegenüber dem Verantwortlichen und vieles mehr:

 

Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO:

Verantwortlicher

Verantwortlicher iSd. Art. 4 Ziffer 7 DSGVO ist die Marktgemeinde Lenzing, Hauptplatz 10, 4860 Lenzing, www.lenzing.ooe.gv.at, marktgemeinde@lenzing.or.at.Homepage: www. lenzing.ooe.gv.at

Datenschutzbeauftragter

Gemäß Art. 37 DSGVO iVm. § 57 DSG ist für Gemeinden die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zwingend vorgesehen.

Datenschutzbeauftragter der Gemeinde/des Verantwortlichen ist die
GEMDAT OÖ GmbH und Co KG, Schiffmannstraße 4, 4020 Linz, +43 732 36993 – 0, www.gemdat.at, dsgvo@gemdat.at

 

Personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Ziffer 1 DSGVO all jene Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen.
Darunter fallen z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsdatum, aber auch Fotos, IP-Adressen und Standortdaten.

Datenschutzgrundsätze

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten halten wir die Grundsätze des Art. 5 DSGVO ein. Dies sind: Rechtmäßigkeit, Speicherbegrenzung, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit und Datensicherheit.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gemeinde erfolgt rechtmäßig iSd. Art. 6 DSGVO, nämlich:

  • auf einer gesetzlichen Grundlage (Hoheitsverwaltung) bzw. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, Art. 6 Abs 1 lit. c,
  • auf einer vertraglichen Grundlage (Privatwirtschaftsverwaltung), Art. 6 Abs 1 lit b,
  • im öffentlichen Interesse, Art. 6 Abs 1 lit e,
  • um lebenswichtige Interessen betroffener Personen zu schützen. Art. 6 Abs 1 lit d,
  • im berechtigten Interesse der Gemeinde, Art. 6 Abs 1 lit f,
  • oder mit Ihrer Einwilligung, Art. 6 Abs 1 lit a.

Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es für eine gültige Einwilligung der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Berechtigtes Interesse der Gemeinde besteht z.B. daran, Fotos von Veranstaltungen, die die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde darstellen, zu verarbeiten.
Bei einer Datenverarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse der Gemeinde und Ihren schutzwürdigen Grundrechten.
Im Bereich der Hoheitsverwaltung darf sich die Gemeinde nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen, sondern Daten nur auf einer gesetzlichen Grundlage verarbeiten.

Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse bzw. zum Schutz lebenswichtiger Interessen liegt z.B. vor, wenn eine Datenverarbeitung im Zuge einer Naturkatastrophe oder Epidemie erfolgt.

 

Verwendungszwecke

Alle personenbezogenen Daten werden nur zu bestimmten, rechtmäßigen Zwecken und gemäß den angeführten Rechtsgrundlagen verarbeitet.

Ganz allgemein stützen wir uns in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (z.B. bei der Durchführung von Bauverfahren) auf die Erfüllung rechtlicher Pflichten (Art. 6 Abs 1 lit. c DSGVO) und die Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (Art. 6 Abs 1 lit. e DSGVO).

In Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung stützen wir uns auf die Erfüllung (vor)vertraglicher Pflichten (Art. 6 Abs 1 lit. b DSGVO) oder verarbeiten die Daten aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO).

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Wenn Sie Kontakt über das Kontaktformular auf der Webseite, über unsere E-Mail-Adresse oder unsere Telefonnummer mit uns aufnehmen, werden die von Ihnen bekanntgegebenen Daten ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage verwendet.
Die Datenverarbeitung erfolgt dabei mit Ihrer Einwilligung bzw im berechtigten Interesse der Gemeinde (Art. 6 Abs 1 lit a und f DSGVO).
Die Daten werden nur bis zur Beantwortung Ihres Anliegens gespeichert.

Folgen der Nicht-Bereitstellung der Daten

Die Nicht-Bereitstellung der Daten führt dazu, dass wir die Leistung Ihnen gegenüber nicht erbringen können.

Datenübermittlung bzw. Weitergabe an Dritte – Auftragsverarbeiter

Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet, oder Sie haben in die Datenweitergabe eingewilligt.
Externe Auftragsverarbeiter erhalten Ihre Daten nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung notwendig ist, oder wir ein berechtigtes Interesse daran haben.
Sofern einer unserer Auftragsverarbeiter mit Ihren personenbezogenen Daten in Berührung kommt, stellen wir durch den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen gem. Art. 28 DSGVO sicher, dass dieser die Vorschriften der Datenschutzgesetze in gleicher Weise einhält wie wir.

Es werden keine Daten in Drittländer übermittelt.

Austausch personenbezogener Daten

Die Gemeinde kann personenbezogene Daten gegenüber Dritten offenlegen, wenn sie in Treu und Glauben davon überzeugt ist, dass dies vom Gesetz verlangt wird; dass dies auf eine gesetzliche oder gerichtliche Anordnung hinauf erfolgt; dass dies für den Schutz von Rechten, Eigentumsrechten oder der Sicherheit von uns oder den mit uns verbundenen Unternehmen, Geschäftsverbindungen, Kunden oder anderen Personen erforderlich ist.

Empfängerkategorien

Auftragsverarbeiter (insb. IT-Dienstleister) erhalten Ihre Daten, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leistung benötigen. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung können andere öffentliche Stellen und Behörden Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten sein.
Liegt weder eine gesetzl. noch eine vertragliche Grundlage vor und besteht kein öffentliches / berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe, erfolgt eine solche ausschließlich mit Ihrer Einwilligung.

Speicherdauer bzw. Löschungsfristen

  • Die Aufbewahrungsdauer der einzelnen Datenverarbeitungen ergibt sich entweder aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen oder aus den jeweiligen Skartierungsvorschriften. Daten, die wir ausschließlich auf der Grundlage Ihrer Einwilligung verarbeiten, werden bis zum Widerruf Ihrer Einwilligung oder bis zum Wegfall des Zweckes der Datenerhebung von uns gespeichert und anschließend umgehend gelöscht.
  • Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nur so lange gespeichert, wie dies für die oben erwähnten Zwecke notwendig ist.
  • Aufgrund von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten kann sich eine längere Speicherdauer ergeben. Nach Ablauf der entsprechenden Fristen werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sofern die DSGVO keine andere Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung enthält.

Weitere Information gemäß Art. 14 DSGVO:

Betroffenenrechte

Unabhängig von der Art der Datenerhebung stehen Ihnen als betroffene Person immer folgenden Recht zu:

  • Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): das Recht auf Auskunft soll dazu dienen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können. Betroffene Personen können nach erfolgter Identitätsfeststellung Auskunft darüber verlangen, ob, in welchem Ausmaß und zu welchem Zweck der Verantwortliche Daten von ihnen verarbeitet, oder ob und an wen die Daten weitergegeben werden. Die betroffene Person kann darüber hinaus eine Kopie dieser Daten verlangen.
    Binnen eines Monats erhalten Sie eine Rückmeldung bezüglich Ihres Auskunftsbegehrens.
  • Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Betroffene Personen können vom Verantwortlichen die Berichtigung und Vervollständigung ihrer Daten verlangen.
  • Das Recht auf Löschung bzw. Recht auf „Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO): berechtigt betroffene Personen, vom Verantwortlichen die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese, für den Zweck für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden.
    Abgeleitet aus dem Grundsatz der Datenminimierung ergibt sich darüber hinaus auch eine Verpflichtung des Verantwortlichen, die Daten von sich aus zu löschen, wenn z.B. eine erteilte Einwilligung widerrufen wurde.
  • Das Recht auf Einschränkung (Art. 18 DSGVO): gilt ergänzend zum Recht auf Löschung. Wenn Sie vermuten, dass die von Ihnen verarbeiteten Daten nicht korrekt sind, oder dass die Verarbeitung nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie einen Einschränkungsantrag stellen. Dann bleiben Ihre Daten zwar gespeichert, eine weitere Verarbeitung kann aber nur noch mit Ihrer Einwilligung erfolgen.
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) ermöglicht es Ihnen, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass er die Daten, die Sie ihm bereitgestellt haben, auf einen anderen Verantwortlichen überträgt.
  • Das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Wenn wir Ihre Daten aufgrund eines berechtigten oder öffentlichen Interesses verarbeiten, können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, dagegen Widerspruch erheben. Eine weitere Verarbeitung darf dann nur stattfinden, wenn zwingende, schutzwürdige Gründe unsererseits dafür vorliegen (Interessenabwägung).

Wenn die Datenverarbeitung auf Grund Ihrer Einwilligung erfolgt, steht Ihnen darüber hinaus gem. Art. 7 Abs 3 DSGVO das Recht auf Widerruf der von Ihnen erteilten Einwilligung zu. Die bis zum Widerruf getätigte Datenverarbeitung wird vom Widerruf nicht berührt.

Die oben genannten Rechte können Sie gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen, indem Sie einen entsprechenden, formlosen Antrag auf Auskunft, Löschung etc. übermitteln.
Die Gemeinde wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monates nach Eingang Ihres Antrags dazu Stellung nehmen. Angemessene Anträge werden von uns unentgeltlich bearbeitet.

Bei Verletzungen Ihres Rechtes auf Datenschutz oder sollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtswidrig erfolgt, können Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einbringen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Datenschutzbehörde der Republik Österreich.

Diese erreichen Sie unter https://www.dsb.gv.at bzw. dsb@dsb.gv.at

Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung unserer Homepage:

Kommunikations- oder nutzungsbezogene Angaben

Beim Besuch unserer Website werden sogenannte Logfiles gespeichert. Diese enthalten Ihre IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Zugriffes auf die Website. Eine Verarbeitung dieser Daten erfolgt maximal ein Jahr und dient der Analyse unseres Web-Auftrittes.
Wenn Sie über Telekommunikationsdienste auf unsere Websites zugreifen, werden kommunikationsbezogene Angaben (beispielsweise Internet-Protokoll-Adresse) bzw. nutzungsbezogene Angaben (beispielsweise Angaben zu Nutzungsbeginn und -dauer sowie zu den von Ihnen genutzten Telekommunikationsdiensten) mit technischen Mitteln automatisch erzeugt. Diese können eventuell Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen. Soweit eine Erfassung, Verarbeitung und Verwendung Ihrer kommunikations- bzw. nutzungsbezogenen Angaben zwingend notwendig ist, unterliegt diese den gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz.

Automatisch erfasste nicht-personenbezogene Daten

Wenn Sie auf unsere Websites zugreifen, werden gelegentlich automatisch (also nicht über eine Registrierung) Informationen gesammelt, die nicht einer bestimmten Person zugeordnet sind (beispielsweise verwendeter Internet-Browser und Betriebssystem; Domain-Name der Website, von der Sie kamen; Anzahl der Besuche; durchschnittliche Verweilzeit; aufgerufene Seiten). Wir verwenden diese Informationen, um die Attraktivität unserer Websites zu ermitteln und deren Leistungsfähigkeit und Inhalte zu verbessern.

„Cookies“ – Informationen, die automatisch auf Ihrem Rechner abgelegt werden

Wenn Sie eine unserer Websites besuchen, kann es sein, dass wir Informationen in Form von „Cookies“ auf Ihrem Computer ablegen, die ihn bei Ihrem nächsten Besuch automatisch wiedererkennen und bereits getätigte Voreinstellungen wiedererkennen.
Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Computer wiedererkennen, stellen Sie Ihren Internet-Browser bitte so ein, dass er Cookies von Ihrer Computerfestplatte löscht, alle Cookies blockiert oder Sie warnt, bevor ein Cookie gespeichert wird.

Datensicherheit SSL

Ihre personenbezogenen Daten, sofern Sie uns diese bekanntgeben, werden verschlüsselt (SSL) über das Internet übertragen. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt. Wenn die SSL Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.

Wir sichern unsere Website und sonstigen Systeme durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung und Verbreitung Ihrer Daten durch unbefugte Personen. Sie sollten Ihre Zugangsinformationen stets vertraulich behandeln und das Browserfenster schließen, wenn Sie die Kommunikation mit uns beendet haben, insbesondere wenn Sie den Computer gemeinsam mit anderen nutzen.

Links zu anderen Websites

Die Website enthält Links zu anderen Websites. Die Gemeinde ist für die Datenschutz-Policies oder den Inhalt dieser anderen Websites nicht verantwortlich.

Ortsplan

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Fragen und Anmerkungen

Sollte eine andere als eine der oben genannten Arten der Verarbeitung Ihrer Daten geplant sein, werden Sie vorab von uns darüber informiert.

Die Gemeinde wird auf alle angemessenen Anfragen zur Einsicht in und ggf. Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von personenbezogenen Daten reagieren. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu dieser Datenschutz-Policy haben, treten Sie über den Kontakt Bereich mit uns in Verbindung. Im Zuge der Weiterentwicklung des Internets werden wir auch unsere Datenschutz-Policy laufend anpassen. Änderungen werden wir auf dieser Seite rechtzeitig bekannt geben.

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